Hallo liebe Gäste, Forennutzer und Vereinsmitglieder,

Wer sind wir?
Wir sind eine Gruppe begeisterter Rollenspieler, die sich zusammengefunden haben, um gemeinsam unser Hobby zu fördern. Oft bleiben Rollenspieler und Rollenspielgruppen unter sich, so dass Außenstehende wenig Möglichkeiten haben, sich damit vertraut zu machen. Die Würfelmeister haben sich daher zum Ziel gesetzt, Interessierten dieses spannende Hobby näher zu bringen und auch die Möglichkeit zum Spielen zu bieten. Außerdem wollen wir eine Plattform bieten für Rollenspieler, die Anschluss an Gruppen suchen oder selbst Gruppen gründen möchten.

An jedem letzten Mittwoch im Monat findet der offene Stammtisch der Würfelmeister e.V. statt.

Nächster Stammtisch: Am 27. November ab 19:00 Uhr in der Gaststätte Am Stift Haug. Siehe auch hier

Wir freuen uns, von euch zu hören.

Bleibt gesund
Eure Würfelmeister

Würfelmeister - Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Würfelmeister – Rollenspielverein Würzburg“.
(2) Der Sitz des Vereins ist die Stadt Würzburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).

§2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Betätigung und der Jugendhilfe insbesondere durch den Einsatz von so genannten Rollen- und Simulationsspielen sowie Improvisations-Theater. Hierbei handelt es sich nicht um Theateraufführungen, sondern um das imaginäre Hineinversetzen in fiktive Charaktere und deren rollengerechte Führung durch von einem Spielleiter erdachte Situationen.
(2) Zur Verwirklichung führen Mitglieder im Namen des Vereins Spielveranstaltungen durch, an denen sowohl Mitglieder, als auch Nichtmitglieder teilnehmen können.
(3) Um den Kontakt zwischen den Mitgliedern zu erleichtern und um Organisation und Absprachen vorzubereiten nutzt der Verein ein eigens eingerichtetes und betreutes Internet-Portal mit angeschlossenem Forum.
(4) Die Tätigkeiten des Vereins sind frei von politischen und religiösen Motiven und sollen geltendes Recht und Gesetz nicht verletzen.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Stadt Würzburg“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv mitarbeitet.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich an den Vorstand. Der Vorstand kann in besonderen Einzelfällen die Beitrittserklärungen in einer Vorstandssitzung prüfen und sie mit schriftlicher Begründung ablehnen, sollte die Vermutung entstehen, dass
a) das neue Mitglied nicht an den Vereinszielen interessiert ist
b) das neue Mitglied gegen den Verein arbeiten will
c) vom neuen Mitglied keine Teilnahme am Vereinsleben zu erwarten ist
(3) Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese übernehmen damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
(4) Bei Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes Mitglied, dem Vorstand eine Kontaktmöglichkeit anzugeben. Diese dient auch zum Zwecke der Informationsübermittlung, insbesondere über Mitgliederversammlungen. Elektronische Medien, wie etwa regelmäßig abgerufene e-Mail-Adressen, sind gültig.
(5) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der MV bestätigt und ernannt. Sie erhalten bei Anwesenheit die gleichen Rechte wie andere Mitglieder. Ausnahmen hierzu regeln die Spezialnormen dieser Satzung.
(6) Jedes aktive Mitglied kann auf eigenen Antrag, der an den Vorstand zu stellen ist, zu einem Ehrenmitglied gemacht werden. Die MV hat diesem Antrag zuzustimmen.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
(3) Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Abstimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann vorübergehend, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, durch schriftliche Benachrichtigung der Person unter Angabe der Gründe, die Rechte eines Mitglieds aufheben.
(4) Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Entrichtete Beiträge für Monate, in denen keine Mitgliedschaft mehr besteht, werden nicht zurückerstattet.

§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen durch Beschluss der MV erhoben werden.
(3) Die Höhe und Fälligkeit von Gebühren, Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Geschäftsordnung festgehalten.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
c) Die Veranstalter

§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie müssen stets einen Schriftführer bestimmen.
(2) Jeder der Vorstände ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Als Vertreter des Vereins pflegt er die Mitgliederliste und die angegebenen Kontaktinformationen. Er ist dem Verein und den einzelnen Mitgliedern gegenüber in höchstem Maße zum Datenschutz nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
(3) Die Vorstände müssen Mitglieder des Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der Vorstand wird von der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im neuen Kalenderjahr auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Passiv wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins, das vor der Wahl von der MV vorgeschlagen wurde. Der Gewählte muss direkt nach der Wahl dem Ergebnis zustimmen oder es ablehnen. Stimmt der Gewählte zu, wird er Vorstandsmitglied. Lehnt der Gewählte ab, findet eine neue Wahl statt.
(5) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, bestimmen die verbleibenden Vorstände einstimmig einen Nachfolger. Dieser bleibt dann bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im neuen Kalenderjahr und der dann stattfindenden Neuwahlen im Amt.
(6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit 2/3-Mehrheit gefasst.
(7) Aufgaben des Vorstandes:
a) Verwirklichung des Vereinszwecks.
b) Organisatorische Leitung des Vereins.
c) Führung der Geschäfte des Vereins.
d) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
e) Autorisierung von Mitgliedern zur Durchführung von Veranstaltungen nach der Veranstaltungsordnung, sowie Kontrolle, Entlassung und Entlastung der Veranstalter.
f) Vorschlagen von Ehrenmitgliedern.
(8) Der Vorstand kann gegen ein Mitglied eine verhältnismäßige Geldbuße von mindestens 5 und höchstens 100 Euro verhängen, wenn dieses gegen die Satzung oder gegen eine der Ordnungen verstößt. Die Mitgliederversammlung muss über diesen Beschluss informiert werden.
(9) Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben sind. Diese sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§9 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Stimmberechtigt mit je einer Stimme ist jedes anwesende Mitglied, das seiner Beitragspflicht nachgekommen ist.
(2) Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben sind. Diese sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
(3) In besonderen Fällen kann der amtierende Vorstand vorher schriftlich festgehaltenen Stimmabgaben von nicht anwesenden Mitgliedern bei Abstimmungen über Tagesordnungspunkte Gültigkeit verleihen. Der genaue Inhalt solcher Stimmen darf vor der Beratung über die Gültigkeit nicht bekannt sein. Ehrenmitgliedern wird ein schriftliches Stimmrecht in Abwesenheit nicht gewährt.

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Es findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung, möglichst am Anfang jedes laufenden Geschäftsjahres statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn:
a) der Vorstand dies für sinnvoll und notwendig hält.
b) 1/5 der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.
c) mehr als ein Vorstandsmitglied zurücktritt oder seine Amtszeit endet.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, mit einer Frist von 4 Wochen, an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung anzukündigen.
(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, mit einer Frist von 2 Wochen, an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung anzukündigen.
(5) Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Nachricht an die letzte bekannte Kontaktmöglichkeit des Mitglieds.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der MV beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(7) Zur Ankündigung und Übermittlung soll die angegebene Kontaktmöglichkeit genutzt werden.

§11 Beschlussfindung der Mitgliederversammlung
(1) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich vorgenommen werden, wenn mindestens ein erschienenes Mitglied dies beantragt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder anwesend sind.
(3) Die außerordentliche MV ist beschlussfähig, wenn die Hälfte (1/2) der Vereinsmitglieder anwesend sind.
(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit der MV, ruft der Vorstand diese erneut mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Beschlüsse werden, bis auf angeführte Ausnahmen, mit einfacher Mehrheitswahl gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(6) Hat bei Wahlen niemand mehr als die Hälfte (1/2) der auf der MV abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
(7) Ausnahmen zu §11(5)
a) Abwahl der Vorstände vor Ablauf der Amtszeit und vorgezogene Neuwahlen mit 3/4-Mehrheit.
b) Änderung der Geschäfts-, Veranstaltungs- und Fundusordnung mit 2/3-Mehrheit.
c) Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit.
d) Festlegen einer einmaligen Umlage (Sonderzahlung) aller Mitglieder mit 3/4-Mehrheit.
e) Ausschluss von Mitgliedern mit 3/4-Mehrheit.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern mit 3/4-Mehrheit.
g) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeträge mit 3/4-Mehrheit.
(8) Die Mitgliederversammlung hat weiterhin folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstände
b) Entgegennahme von Jahres- und Kassenbericht sowie Entlastung des Vorstands.
c) Planung des laufenden Geschäftsjahres, insbesondere der Vereinsaktivitäten.
d) Verteilung und Benutzung der eventuellen Vereinsüberschüsse.
e) Kontrolle der Kontaktinformationen der einzelnen Mitglieder.

§12 Die Veranstalter
(1) Um den Vereinszweck zu erfüllen, sollen Spielveranstaltungen von Mitgliedern durchgeführt werden. Dazu werden Mitglieder zu verfassungsmäßig berufenen Vertretern des Vereins neben dem Vorstand ernannt. Die Veranstaltungen und die Veranstalter haben die Veranstaltungsordnung einzuhalten.
(2) Des Weiteren gilt:
a) Veranstaltungen müssen von Vorstand genehmigt, kontrolliert und entlastet werden.
b) Die Veranstaltungen müssen sich finanziell selbst tragen. Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen sind nicht vorgesehen.

§13 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschließen. Dabei müssen wenigstens 3/4 der Vereinsmitglieder anwesend sein, ansonsten muss auf der nächsten MV mit 3/4-Mehrheit der dann anwesenden abgestimmt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Stadt Würzburg“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§14 Vereinsfundus
(1) Die aus dem Vereinsvermögen erworbenen und sonstigen Vermögensgüter müssen ressourcenschonend behandelt werden. Sie sollen bei weiteren Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Dazu wird vom Verein ein Fundus (Bestand) geführt.
(2) Die Aufbewahrung, Leihgebühren, Verwaltung und Nutzung des Fundus haben sich an der Fundusordnung zu orientieren. In dieser ist auch die Bestimmung des Funduswartes geregelt.